Schon seit Dezember 2002 gibt es die gesetzliche Pflicht, in öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche von über 500 m2 den Energieausweis für das jeweilige Gebäude gut sichtbar auszuhängen. Seit Juli 2015 gilt dies auch für kommunale Gebäude mit einer Nutzfläche über 250 m2.
Neue Anforderungen für E-Ausweise
Zum 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten und hat die Sorgfaltspflicht für Eigentümer und Aussteller verschärft. Stellt der Eigentümer die Daten für den E-Ausweis bereit, muss er sicherstellen, dass diese korrekt sind. Ebenso ist der Aussteller verpflichtet, die Daten sorgfältig zu prüfen. Zweifelt er an der Richtigkeit, dann darf er sie nicht für die Berechnung verwenden. Im Energieausweis müssen Sanierungsstände und inspektionspflichtige Klimaanlagen mit Fälligkeitsdatum der Inspektion angegeben und Treibhausgas-Emissionen verpflichtend genannt werden. Außerdem wird der bisher datenbasierte Energieverbrauchsausweis künftig um eine Begehung oder Fotoanalyse erweitert.
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